Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Die Regelung berechtigt nur zu Fahrten im Inland.
Vorbesitz einer Fahrerlaubnis: 5 Jahre Klasse B
Mindestalter: 25 Jahre
Befristung der abweichenden Fahrberechtigung (Schlüsselzahl 196): keine Befristung
Befristung der Führerscheinkarte: 15 Jahre
Einschluss der Klassen: keine
Ärztliche Untersuchung: nein
Die Schlüsselzahl 196 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber
Schlüsselzahl 196 beantragt.
In diesem Fall wird in der Fahrschule zuerst die Fahrerschulung durchgeführt und bescheinigt.
Erst danach stellt der Bewerber bei der Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 196 in seinen Kartenführerschein.
HINWEIS
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl 196 wird jedoch keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben, sodass mit dieser Berechtigung z. B. die Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV (Bonusregelung) nicht möglich ist.
Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist ein Kraftrad der Klasse A1 zu verwenden. Als Schulungsfahrzeug darf ein Automatik-Fahrzeug verwendet werden.
Schulungsstoff
Die ausschließlich klassenspezifische theoretische Schulung muss mindestens 4 Unterrichtseinheiten (jeweils 90 min.) betragen.
Praktischer Übungsstoff
Für die fahrpraktischen Übungen müssen mindestens 5 Unterrichtseinheiten (jeweils 90 min.) erfolgt sein.
Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisen zum Führen von Krafträdern der Klasse A1 unter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme auszustellen.
Für eine ausführliche Beratung melde Dich bitte gern bei uns!
Copyright © 2025