Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter 7 Jahren dürfen jedoch angebracht sein
oder
zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L2e-P und L2e-U nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen
Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52), wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist
oder
Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: zweispuriges Kraftfahrzeug mit zwei parallel angeordneten Rädern mit integrierter elektronischer Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik, eine Gesamtbreite von nicht mehr als 0,7 m, eine Plattform als Standfläche für einen Fahrer, eine lenkerähnliche Haltestange, über die der Fahrer durch Schwerpunktverlagerung die Beschleunigung oder Abbremsung sowie die Lenkung beeinflusst, entspricht den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über von Fahrzeugen verursachte Funkstörungen (elektromagnetische Verträglichkeit) (ABl. L 152 vom 6.7.1972, S. 15), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eine Anzeige für den Energievorrat (sogenannte Segways).
Mindestalter: 15 Jahre, 16 Jahre bei Mitnahme eines Kindes unter 7 Jahren
Befristung der Prüfbescheinigung: keine Befristung
Ärztliche Untersuchung: keine (auch keinen Sehtest)
Eine behördliche Anmeldung entfällt. Nach erfolgter Ausbildung in der Fahrschule legt der Bewerber unter Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung eine theoretische Prüfung ab. Ist die Prüfung bestanden, stellt die prüfende Stelle eine Prüfbescheinigung aus. Für diese Prüfbescheinigung ist ein Lichtbild notwendig.
Theoretischer Unterricht in Doppelstunden zu je 90 min.:
Bei Lerngruppen (nicht mehr als 20 Teilnehmer): 6x spezieller Mofa-Unterricht (getrennt vom theoretischen Unterricht für Fahrerlaubnisbewerber)
Bei Einzelbewerbern: 6x Teilnahme am klassenspezifischen Zusatzstoff der Klassen A, A2, A1, AM
Bei Lerngruppen muss der Kurs für alle Teilnehmer gleichzeitig beginnen und enden. Kommt ein solcher Kurs wegen zu geringer Teilnehmerzahl nicht zustande, können die Bewerber am theoretischen Unterricht der Klassen A, A1, A2 oder AM teilnehmen.
Bei Gruppenausbildung (höchstens 4 Teilnehmer): mindestens zwei Doppelstunden zu 90 min.
Bei Einzelausbildungen: mindestens eine Doppelstunde zu 90 min.
Für eine ausführliche Beratung melde Dich bitte gern bei uns!
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